Mehr Klarheit bei Mobilfunktarifen

Handyverträge – Zusatzkosten unübersichtlich und teuer

Mehrere Handys liegen auf einem Tisch

Handyverträge sind häufig sehr unterschiedlich, nicht nur der Preis für identische Leistungen variiert je nach Anbieter, auch Begrifflichkeiten werden nicht einheitlich verwendet. So kann der Begriff Datenpaket 300, 500 oder gar 1.000 Megabyte und mehr umfassen. Dies sorgt für Verwirrung bei Verbraucherinnen und Verbrauchern. Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz gibt Tipps, worauf zu achten ist, wenn man einen neuen Vertrag abschließen möchte.

Mangelnde Übersicht bei Preisen

Fehlende Transparenz macht das Vergleichen zwischen den Anbietern sehr schwer, das stellt die Verbraucherzentrale nach einem Marktcheck  fest. So gibt es von Telefonanbietern nur spärliche Preisinformationen bei großen Unterschieden im Angebot: Die Preise für einen Tarifwechsel variieren beispielsweise von 0 € bis 29,95 € je nach Anbieter. Eine ganze Palette verschiedener Zusatzkosten für Leistungen wie Rufnummernmitnahme, Wunschrufnummer, Ersatz-SIM-Karte, nachträglicher Einzelverbindungsnachweis oder SIM-Kartensperre sorgt zusätzlich für wenig Übersicht. Häufig ist nicht ersichtlich, wie viel Leistung für welchen Preis geboten wird, da die Informationen wenig verständlich dargestellt sind.

Verbraucherfreundliche Informationen dank neuer Verordnung

Mit der geplanten Telekommunikations-Transparenzverordnung (TK-Verordnung) sollen Informationen zu Service und Leistung der Telekommunikationsanbieter einheitlich und detaillierter werden. Einzelheiten zu Preisen und Kosten für Wunsch- und Serviceleistungen sollen Verbraucherinnen und Verbrauchern die Orientierung auf dem Telekommunikationsmarkt erleichtern. Aktuell wird die neue Verordnung im Deutschen Bundestag beraten. Danach kann sie als Rechtsverordnung erlassen werden und nach einer Umsetzungsfrist in Kraft treten.

Eine Zusammenfassung der Ergebnisse ist auf der Internetseite der Verbraucherzentrale zu finden: http://www.verbraucherzentrale-rlp.de/media244774A.pdf

Dieser Artikel gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Datum: 28. Dezember 2016