Aufpassen mit Rechten

Selbst aktiv werden und Videos ins Netz stellen

Laptop mit YouTube-Upload Fenster offen

Sein eigenes Video ins Internet zu stellen ist kinderleicht, da es Videoportale erlauben, einfach das Werk hochzuladen. Jeder kann sein eigenes Video drehen, schneiden und veröffentlichen. Was im Internet an Videos landet scheint deshalb grenzenlos zu sein, aber so simpel ist es nach rechtlicher Grundlage nicht ganz. Worauf ist also zu achten, wenn man sein eigenes Video hochladen möchte?

 

Um in einer Videoplattform selbst aktiv zu werden, benötigt man dort zunächst ein Benutzerkonto, „Account“ genannt. Meistens kann dieses unkompliziert und kostenlos eingerichtet werden. Einige Videoplattformen, wie Vimeo, bieten aber auch kostenpflichtige Premiumdienste an, über die man dann zum Beispiel mehr Speicherplatz bekommt oder mehrere Liveübertragungen gleichzeitig starten kann. Nach der Einrichtung eines Zugangs kann man sich mit dem selbst gewählten Benutzernamen und Passwort anmelden und den jeweiligen Onlinedienst nutzen, um Videos hochzuladen.

Die Rechte am Video beachten

Zu beachten ist hierbei das geltende Urheber- und Leistungsschutzrecht: Nur Bilder und Videos, an denen man selbst alle Rechte besitzt, dürfen veröffentlicht werden. Videos und Fotos des eigenen Gartens auf  Videoplattformen hochzuladen, ist deshalb erlaubt – nicht aber der Upload eines Ausschnitts des „Tatorts“ vom letzten Sonntag. Möchte man Film- oder Bildmaterial von Dritten (aus dem Fernsehen, von einer DVD oder Blu-Ray etc.) veröffentlichen, müssen grundsätzlich die entsprechenden Nutzungsrechte vorab eingeholt werden. Prinzipiell müssen auch alle Personen, die auf dem Bild oder im Video zu sehen sind, ihre Einwilligung zur Veröffentlichung erteilen.

Mittlerweile haben sich in Deutschland ganze Anwaltskanzleien darauf spezialisiert, im Auftrag der Film- oder Musikindustrie illegale Inhalte im Internet wie Musik, Videos oder Bilder zu suchen und die Personen, die diese Inhalte ins Netz gestellt haben, abzumahnen. Eine Abmahnung kann sich dabei je nach Ausmaß des Urheberrechtsverstoßes auf mehrere Tausend Euro belaufen.

Zukunft mit Uploadfiltern?

Zukünftig könnte es dazu kommen, dass Plattformen von sich aus sogenannte Uploadfilter einsetzen, um urheberrechtlich geschützte Inhalte „herauszufiltern“, sprich das Hochladen auf die Plattform zu unterbinden. Die Plattformbetreiber könnten hierzu indirekt gezwungen sein, weil sie nach kommender neuer Rechtslage für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer*innen werden haften müssen. Da derzeit die endgültige Fassung der neuen gesetzlichen Regelungen noch nicht feststeht und auch die Anbieter sich noch nicht geäußert haben, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar, in welchem Umfang Uploadfilter zum Einsatz kommen werden. Eine gewisse Hoffnung birgt noch die Diskussion über spezielle Werkzeuge wie eine Bagatellgrenze und Urheberlabels an Dateien, die geeignet sein sollen, die flächendeckende Einführung von Urheberrechtsfiltern zu verhindern.

Wenn Nutzer*innen also Videos auf Plattformen stellen möchten, sollten sie sicher sein, dass sie auch alle Rechte an dem Film, den Bildern und der im Hintergrund laufenden Musik besitzen. Falls es aus irgendwelchen Gründen zu einer Abmahnung kommen sollte, empfiehlt es sich in jedem Fall, eine Beratung bei Jurist*innen oder der Verbraucherzentrale in Anspruch zu nehmen.

Das Recht am eigenen Bild ist in § 22 des Kunsturhebergesetzes ausdrücklich formuliert. Weiterführendes finden Sie in dem Artikel Das Recht am eigenen Bild.

 

Mehr Informationen zu dubiosen Streamingportalen und Abo-Fallen finden Sie auf der Seite der Verbraucherzentrale.

 

 

Dieser Artikel gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Datum: 10. Oktober 2022