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Das Recht am eigenen Bild

Zwei ältere Menschen machen mit dem Smartphone ein Selfie, fotografieren sich also selbst.

Gerade auf sozialen Plattformen spielt das Einstellen von Fotos eine große Rolle. Stellt man Fotos auf die eigene Website oder macht Fotoalben im Netz für einen bestimmten Personenkreis zugänglich, sollte man das sogenannte Recht am eigenen Bild kennen und beachten. Was beim Veröffentlichen von Fotos zu beachten ist, auf denen Personen zu sehen erkennen sind, das erfahren Sie in diesem Smart Surfer Beitrag.

Grundsätzlich gilt, dass Abbildungen, also auch Fotos oder Videos, nur mit Einwilligung der abgebildeten Personen verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Abbildungen beziehungsweise Bildnisse im Sinne des sogenannten Kunsturhebergesetzes sind übrigens nicht nur Fotografien, sondern jede erkennbare Wiedergabe des äußeren Erscheinungsbildes einer Person, also auch in Zeichnungen oder Karikaturen.

Hat man keine Einwilligung der abgebildeten Person, so reicht es häufig nicht, diese Person durch die in Presseveröffentlichungen üblichen Augenbalken unkenntlich zu machen, denn häufig ist sie bereits durch den Kontext oder durch andere Merkmale identifizierbar. Die Erkennbarkeit einer Person entfällt auch dann nicht, wenn sie sich altersbedingt verändert hat.
Eine Veröffentlichung ohne Einwilligung ist erst zulässig, wenn eine Identifizierung der Person nicht mehr möglich ist. Eines Beweises, dass die Person tatsächlich erkannt wird, bedarf es nicht.

Fotografieren erlaubt?

In aller Regel darf eine Privatperson für den eigenen familiären oder persönlichen Gebrauch immer Fotos machen. Es gibt jedoch ein paar Ausnahmen, die auch durch das Strafgesetzbuch (§ 201a StGB 28) geregelt werden.

Das Fotografieren ist in folgenden Fällen nicht erlaubt:

  • bei unbefugt angefertigten Bildern von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet (z. B. Umkleidekabinen, Toiletten),
  • bei unbefugt angefertigten Bildern, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellen,
  • bei Bildaufnahmen, die die Nacktheit einer anderen Person unter 18 Jahren zum Gegenstand haben und mit dem Ziel hergestellt wurden, sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen oder anzubieten.

Auch im privaten Kontext ist jedoch stets der Wille der abgebildeten Personen zu berücksichtigen: Wünscht eine Person, nicht fotografiert zu werden, darf kein Foto gemacht werden oder ein gemachtes Bild muss gelöscht werden. Die betroffene Person muss für ihre Entscheidung keine Gründe nennen, denn das Recht am eigenen Bild gibt jedem Menschen genau diese Entscheidungsfreiheit, selbst zu entscheiden, wer, wann und in welcher Situation ein Foto von ihm macht.

Einwilligung

Wer Fotos veröffentlichen möchte, auf denen Personen zu sehen sind, braucht grundsätzlich deren Einwilligung. Werden Minderjährige abgebildet, so müssen alle Sorgerechtsberechtigten einwilligen, so – lange der oder die Jugendliche noch nicht einsichtsfähig ist. In der Regel sind Jugendliche ab 16 Jahren einwilligungsfähig.

Keine Einwilligung benötigt man nach dem sogenannten Kunsturhebergesetz, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:

  • Es handelt sich um ein Bildnis der Zeitgeschichte. Ein Bildnis der Zeitgeschichte liegt etwa bei Besuchen von Politikern oder berühmten Personen vor. Die Ausnahme umfasst jedoch auch weitere Konstellationen: Ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte kann nicht nur Vorgänge von historischer oder politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen unter Berücksichtigung sämtlicher sozialer, wirtschaftlicher und kultureller Aspekte, somit alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse des Kulturlebens, der Wirtschaft und des Sports, eingeschlossen Unfälle, Verbrechen, Kriegshandlungen oder Naturkatastrophen zeigen.
  • Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten erscheinen. Bei diesen Bildern ist das Hauptmotiv des Bildes die Landschaft beziehungsweise die allgemeine Umgebung und nicht die Person auf dem Bild. Dabei darf die Abbildung der Person nicht im Vordergrund stehen. Die Person darf sich also nur zufällig in einer Umgebung befinden. Beispiel: ein Foto des Mainzer Doms, auf dem am Rand auch Tourist*innen abgebildet sind.
  • Bilder von öffentlichen Veranstaltungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen (zum Beispiel Demonstrationen, Sportveranstaltungen, politische Versammlungen oder Paraden). Die Veranstaltungen müssen in der Öffentlichkeit stattfinden und die Abgebildeten müssen einen kollektiven Willen besitzen, gemeinsam an dieser Veranstaltung teilzunehmen. Der zufällig zusammenbefindlichen Gruppe von sonnenbadenden Parkbesucher*innen oder wartenden Fahrgästen an der Bushaltestelle fehlt es an diesem kollektiven Willen, sodass Bilder von diesen Gruppen nicht ohne eine Einwilligung veröffentlich werden dürfen.

Wie kann eine Einwilligung erteilt werden?

Die Einwilligungserklärung muss nicht zwingend schriftlich erfolgen. Will ein*e Fotograf*in später jedoch einen Beweis haben, dass abgebildete Personen in die Veröffentlichung eingewilligt haben, empfiehlt es sich, um eine schriftliche Einwilligung zu bitten.

Die Einwilligung kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen, sofern damit eine aktive bestätigende Handlung verbunden ist. Allein die Anwesenheit der abgebildeten Person zum Zeitpunkt einer Aufnahme oder das Betreten einer Veranstaltung, bei der Fotoaufnahmen erstellt werden sollen, reichen zum Beispiel nicht für eine Einwilligung aus. Das aktive Hinzutreten zum Zweck einer Aufnahme kann jedoch als Einwilligung in das Anfertigen des Fotos gewertet werden. Dieses schlüssige Verhalten kann jedoch nur dann eine Einwilligung zur Veröffentlichung des Bildes sein, wenn die betroffene Person vorher über die Veröffentlichungsabsicht und die Form der Veröffentlichung informiert wurde.

Die abgebildete Person hat jederzeit die Möglichkeit, ihre Einwilligung zu widerrufen. In diesem Fall darf das Bild nicht (mehr) veröffentlicht werden.

Was kann man tun?

Was mit einmal gemachten Fotos passiert, können die Abgebildeten beeinflussen, denn ohne deren Einwilligung ist es grundsätzlich nicht zulässig, Fotos zu verbreiten. Dies gilt auch für das private Umfeld. Die öffentliche Zurschaustellung, somit auch die Veröffentlichung im Internet, ist ohne Einverständnis nicht zulässig.

Wird das Recht am eigenen Bild verletzt, kann von der abgelichteten Person Strafanzeige erstattet werden. Außerdem hat sie Anspruch auf Unterlassung, um die Erstveröffentlichung des Bildes oder eine wiederholte Veröffentlichung zu verhindern. Auch ein Anspruch auf Schadensersatz kann unter Umständen in Betracht kommen. Wurden die Fotografien unbefugt erstellt, darf man die Herausgabe oder Vernichtung der Negative und aller Abzüge verlangen. Außerdem hat man Anspruch darauf, zu erfahren, inwieweit und wohin die Bilder weitergegeben wurden. Allerdings ist die Verbreitung von Bildern im Internet nur schwer nachzuvollziehen.

Das gesamte PDF des Moduls 6 finden Sie hier.

Dieser Artikel gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Datum: 11. Juli 2022