Einkaufen im Netz

Wie lange gibt es schon die Möglichkeit online einzukaufen?

Alle kennen ihn, viele nutzen ihn, aber wenige wissen über ihn Bescheid – den Online-Einkauf. Doch seit wann kann man Waren aus dem Internet bestellen? Welches ist die sicherste Bezahlart und wie lange gilt eigentlich das Rückgaberecht? Was Internet-Nutzerinnen und -nutzer dazu sagen und wie die Expertin Barbara Steinhöfel von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz antwortet, zeigt dieses Video.

 

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Video-Link: http://youtu.be/GkxGo-z-Q_w

Hier finden Sie die Informationen aus dem Video noch mal im Überblick:

Wie lange gibt es das Onlineshopping bereits?

BTX (Bildschirmtext) wurde 1983 gestartet und das Versandhaus Quelle war von Anfang an mit einem Online-Katalog und Bestellmöglichkeiten dabei. Die ersten Online Shops im Internet entstanden relativ schnell nach der Einführung des Internets (1989 bzw. dann in den frühen Neunziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts).
(Quelle: http://www.online-shopping-infos.de/Geschichte-Onlineshopping.html)

Welche ist die sicherste Bezahlart beim Online-Einkauf?

Die sicherste Bezahlmöglichkeit ist immer noch die Zahlung per Rechnung nach Erhalt der Ware, auch das Bezahlen per Lastschrift ist sicher.

Wie lange gilt mein Rückgaberecht?

Die Käuferin oder der Käufer kann nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge den Kaufvertrag in der Regel (es gibt ein paar Ausnahmen!) innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Voraussetzung ist, dass der Händler auf der Internetseite oder in Textform (also z.B. per E-Mail, Brief oder Fax) rechtskonform klar und verständlich über das Widerrufsrecht informiert, bevor man seine Bestellung abgegeben hat. Hat der Händler diese Information versäumt, beginnt die Widerrufsfrist erst zu laufen, wenn er die Belehrung in Textform nachholt.
Nach erfolgtem Widerruf muss man die Ware binnen 14 Tagen an den Händler zurückschicken. Der Händler ist verpflichtet, den Kaufpreis und die (normalen) Versandkosten innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Widerrufserklärung zurückzuzahlen. Er kann mit der Überweisung aber so lange warten, bis er die Ware zurückerhalten hat oder man ihm einen Einlieferungsbeleg zusendet.

Dieser Artikel gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Datum: 1. November 2017