Vom Kaufen und Zurückschicken

Online-Shopping – das alternative Einkauferlebnis?

Grundsätzlich ist Online-Shopping eine gute Alternative zum Einkauf beim Fachhändler oder im Kaufhaus. Dies gilt besonders für Menschen, die nicht willens oder körperlich nicht in der Lage sind, durch Kaufhäuser zu tingeln oder sich in Fachgeschäften manchmal auch zu wortreich beraten zu lassen. Zudem sind diese Häuser oftmals nicht barrierefrei, was ebenfalls ein Problem ist. Senioreninternettrainer und Rentner Bernard Peitz gibt einen Einblick in die Vorzüge des Onlineeinkaufs und was es dabei auch zu beachten gilt.

Einkauf und Rückgaberecht

Im Vorfeld einer größeren oder kleineren Anschaffung kann man sich online in aller Ruhe über technische Details informieren, Erfahrungen anderer Kunden über Vor- und Nachteile des Produktes abfragen und Preise abgleichen. Für einen Test von technischen Geräten oder einer Größen-und Qualitätsbestimmung zum Beispiel bei Kleidung kann man sich in begrenztem Maße eine Auswahl zusenden lassen. Bei all dem muss man aber die Fairness beachten. Es kann nicht sein, dass man sich beim Fachhändler vor Ort umfassend beraten lässt und dann das „Schnäppchen“ für ein paar Euro weniger im Internet kauft. Zum Flopp wird der Kauf dann, wenn man die Versandkosten nicht einbezieht. Es ist auch nicht fair, wenn man sich vom Internethändler ein kleines Warenhaus zusenden lässt und den größten Teil wieder kostenlos zurücksendet. Seit Juni 2014 ist das fasst uneingeschränkte Recht auf kostenlosen Rückversand abgeschafft. Seitdem ist es in den Verkäufern vorbehalten, ob sie die Rückversandkosten übernehmen oder nicht. Dazu muss man beim Verkäufer einen Rücksendeschein anfordern und dabei die Rücksendung begründen.

Für bestimmte Dinge wie zum Beispiel Handwerkerleistungen sollte man den örtlichen Handwerkern den Vorzug geben, sie sind bei Problemen immer „greifbar“ und damit der Qualität und Kundennähe verpflichtet. Durch die gesammelten Vorinformationen über das Internet hat man aber eine qualifizierte Verhandlungsbasis.

Den Onlineeinkauf bezahlen

Ein Dauerbrenner in der Diskussion um das Online-Shopping ist die Bezahlung der gelieferten Ware. Es ist klar, die Händler wollen die Sicherheit, dass sie ihr Geld bekommen, und die Kundin oder der Kunde die Sicherheit, dass sie oder er die richtige Ware bekommt. Da sind Kompromisse notwendig. Bei großen Onlinehändlern (z.B. Amazon, Zalando, Conrad, ELV etc.) geht die erste Bestellung aus Sicherheitsgründen meistens nur gegen Vorkasse oder über die Kreditkarte. Folgebestellungen können auf Wunsch durch Abbuchung vom Hausbankkonto bezahlt werden. Fehlabbuchungen sind zwar möglich, aber äußerst selten. Eine sehr sichere Lösung ist hier ein Basis-Girokonto ohne Überziehungskredit bei der Hausbank. Auf das Konto legt man nur den Betrag, der gerade benötigt wird. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Bank, ob sie dieses Konto bereitstellt und was es kostet.

Internetauktionen – und der Zuschlag geht an…

Bei privaten Geschäften, Geschäften mit unbekannten Händlern oder über eBay sollte man aufmerksamer sein. Das Schlüsselwort heißt hier „Kommunikation“. Alle seriösen Anbieter haben eine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse hinterlegt, über die man sie kontaktieren kann. Hier kann man nachfragen, nachverhandeln, Teilzahlungen und Übergaben vereinbaren oder einfach nur persönlichen Kontakt aufbauen. Beim Geldtransfer ist dann von der Bezahlung bei Abholung, über Kreditkarte mit zusätzlichem Bank-Code für Onlinezahlungen oder PayPal vieles möglich.

Größte Vorsicht ist geboten, wenn „neue Produkte“ weit unter dem üblichen Ladenpreis angeboten werden. Entweder handelt es sich hier um Ramschware zum Beispiel aus Versicherungsfällen, Plagiate oder womöglich sogar um Hehlerware. Niemand hat etwas zu verschenken. Bei eBay-Versteigerungen mit dabei zu sein kann Spaß machen und man bekommt manches Schnäppchen. Aber Vorsicht: Im Eifer des Gefechtes wird nicht selten für ein Produkt mehr bezahlt, als es im Handel kostet. Also „immer erst das Gehirn einschalten“, bevor man zuschlägt.

Dieser Artikel gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Datum: 1. Dezember 2015